Weisungsrecht nach CMR Gemäß Art. 12 CMR ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Somit ist der Absender (Auftraggeber des Frachtführers) berechtigt, dem Frachtführer Weisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht steht dem Absender so lange zu, bis die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben wird. Auch der Empfänger hat nach Art. 12 CMR ein Weisungsrecht gegenüber dem Frachtführer. Dieses Verfügungsrecht steht dem Empfänger ab dem Zeitpunkt zu, indem er vom Frachtführer die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes bekommt. Von diesem Weisungsrecht machen Empfänger in der Praxis oft dann Gebrauch, wenn das Lager an der Entladestelle voll ist und der Frachtführer dazu angewiesen wird, in ein anderes, nahegelegenes Lagerhaus zu fahren. Darüber hinaus kann der Empfänger auch bereits früher über ein solches Weisungsrecht verfügen, wenn dieses im Frachtbrief ausdrücklich erteilt…