Ausgangslage Ausgangslage für den gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 14. April 2021 (Geschäftszahl: 7 U 5687/20). Ein polnisches Transportunternehmen wurde 2017 mit der Durchführung von insgesamt 7 Transporten von einem deutschen Auftraggeber beauftragt. In den Frachtverträgen wurde vereinbart, dass die Fracht nur dann gültig abgerechnet werden kann, wenn der Auftragnehmer Palettenscheine, Frachtpapiere und quittierte Ablieferbelege im Original, binnen 5 Werktagen nach Ladungsübernahme an den Auftraggeber übermittelt. Der Frachtführer hat sämtliche Belege zwar an den Auftraggeber übermittelt, allerdings waren die Frachtunterlagen von den jeweiligen Empfängern nicht unterschrieben. Aus diesem Grund erachtete der Auftraggeber den Frachtanspruch nicht als fällig und bezahlte diesen folglich nicht. Als der Frachtführer den Frachtanspruch schlussendlich im Jahr 2019 einklagte war dieser bereits verjährt und wurde die Klage deshalb abgewiesen. Fälligkeit des Frachtanspruches Die Hauptleistungspflicht des Frachtführers aus dem Transportvertrag ist die Beförderung und Ablieferung des Gutes an der vereinbarten Entladestelle. Hat der Frachtführer die Hauptleistung der Beförderung erbracht und das Gut an den…