Bei einer Unterwegskontrolle in Tirol musste unser Mandant seine Fahrerkarte und die Fahrzeugeinheit auslesen lassen. Die kontrollierenden Beamten stellten fest, dass das Fahrzeug insgesamt 16-mal ohne Verwendung der Fahrerkarte gelenkt wurde. Da diese Zeiträume meistens kurz vor dem Arbeitsbeginn oder kurz nach Arbeitsende unseres Mandanten lagen, bestand der Verdacht, dass dieser das Fahrzeug zu Beginn bzw. am Ende des Arbeitstags ohne Fahrkarte bewegte, um hierdurch eine Überschreitung der Lenkzeit zu vermeiden. Die Zeiträume, in denen auf der Fahrzeugeinheit eine Bewegung ohne Fahrkarte aufschien, waren auf der Fahrkarte des Mandanten mittels Nachtrag als Ruhezeit eingetragen. Ab vor den Strafrichter! Den meisten ist bekannt, dass das Lenken eines Fahrzeugs ohne Fahrkarte zu einer Verwaltungsstrafe führt. Was jedoch oft übersehen wird ist, dass ein solches Verhalten auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall verdächtigten die kontrollierenden Beamten unseren Mandanten des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB. Diese begeht, wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten…