Ausgangslage Unser Mandant führte einen Transport von Gefahrgut (Lithium-Batterien, Feuerzeuge) in Niederösterreich durch. Im Zuge einer Unterwegs-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Beförderungseinheit nicht den entsprechenden gefahrgutsrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte. Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er habe die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird (Unterabschnitt 7.5.7.1. dritter Satz ADR). Diese anderen Güter seien nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt gewesen und so wurde gegen unseren Mandaten ein Straferkenntnis erlassen, welches wir mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anfochten. Trotz mangelhafter Ladungssicherung keine Bestrafung zulässig Unterabschnitt 7.5.7.1. dritter Satz ADR stellt darauf ab, dass die Ladungssicherung so beschaffen sein muss, dass keine gefährlichen Güter austreten können. Die Behörde führte aus, dass ein Verrutschen der Ladung und die Durchbrechung der Laderaumbegrenzung (Plane) jederzeit möglich sei. Somit bestand die von der Behörde vorgeworfene…