Ausgangslage Ein Frachtführer wurde mit dem Transport von drei elektronischen Schaltschränken beauftragt. Während der Verladung kam es, als der Fahrer den Schaltschrank auf die Hebebühne seines Lkw stellen wollte, zur Beschädigung eines Schaltschranks. Der Absender begehrte nun Schadenersatz. Da der Fahrer bei der Verladung mithalf und auch den Schaltschrank auf die Hebebühne verbrachte, stellte sich im gerichtlichen Verfahren die Frage, wer für Schäden aus diesem Verladevorgang haftet. Insbesondere ging es darum, ob der Obhutszeitraum des Frachtführers bereits begonnen hat bzw. ob die Verladung bereits zu diesem Obhutszeitraum gehört. Haftungszeitraum des Frachtführers Gemäß den Vorschriften der CMR haftet der Frachtführer für Schäden, die während dessen Obhutszeitraum entstehen. Der Obhutszeitraum beginnt grundsätzlich mit der Übernahme der Güter und endet mit der Ablieferung beim Empfänger. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich nach der Argumentation des Absenders jedoch die Frage, ob der Obhutszeitraum des Frachtführers nicht bereits während der Verladung begann, weil der Fahrer den Schaltschrank in seine Obhut nahm, um diese auf den Hubwagen zu…