Haftung Beschädigungen und Verluste von Waren sowie Verspätungsschäden (Überschreitung der Lieferfrist) gehören zum Alltag im Transportgeschäft. Nicht selten fallen Verspätungsschäden mit Beschädigungen der Ware jedoch zusammen. Dies ist etwa bei Frischwaren regelmäßig der Fall. Kommt es während des Transports zu Verzögerungen und ist die fristgerechte Ablieferung daher nicht mehr möglich, liegt zunächst ein Verspätungsschaden vor. Aufgrund dieser Verspätung wird dann das Mindesthaltbarkeitsdatum der Ware verkürzt oder verstreicht dieses gänzlich. In diesem Fall liegt auch ein Warenschaden vor, da die Ware unbrauchbar bzw. wertlos wird. In der Praxis gibt es auch viele weitere Konstellationen, in denen Warenschäden mitVerspätungsschäden zusammenfallen. Weshalb die Unterscheidung so wichtig ist und welche unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen an die jeweiligen Schadensarten geknüpft sind, haben wir für Sie zusammengefasst. Haftung bei Beschädigung Gemäß Art. 17 CMR haftet der Frachtführer für sämtliche Schäden, die sich in dessen Obhutszeitraum ereignen. Bei Beschädigung der Ware hat der Frachtführer gemäß Art. 25 CMR die Wertminderung des Gutes zu bezahlen. Zunächst ist daher der…