Das Strafverfahren Im Jahr 2017 wurde unserem Mandanten durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mehrere Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) begangen zu haben, da er als Mitfahrer seine Fahrerkarte nicht in das Kontrollgerät gesteckt hatte. Schlussendlich konnte jedoch festgestellt werden, dass der Mitfahrer gar nicht dazu verpflichtet war, seine Fahrerkarte ins Kontrollgerät zu stecken, da seine Lenk- und Arbeitszeit bereits zu Ende war und das Mitfahren bei einem Arbeitskollegen nicht als Bereitschaftszeit zu werten war. Der Mitfahrer ist streng vom Beifahrer zu unterscheiden. Als (Bei-)Fahrer ist jede Person zu verstehen, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Arbeitspflichten – gegebenenfalls lenken zu können. Im Strafverfahren konnte somit ein Freispruch, unter anderem aufgrund des Fehlens gerichtlicher Strafbarkeit, erzielt werden. Das Verwaltungsstrafverfahren Mit dem Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht war die Sache jedoch noch nicht erledigt. So wurde gegen unseren Mandanten,…