Unklarheit In der Transportbranche kursieren Gerüchte, dass während dieser Zeit der Stilllegung die Leasingraten nicht bezahlt werden müssen. Teilweise existieren auch Informationen, die sich auf gesetzliche Grundlagen stützen, die diese Gerüchte abstützen. Wir bringen Rechtsklarheit. Zivilrechtliche Regelung Ein Leasingvertrag ist im Regelfall ein Bestandvertrag bzw eine Art Mietvertrag. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind rechtlich als „höhere Gewalt“ einzustufen. § 1104 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) enthält für Mietverträge eine eigene Regelung für„höhere Gewalt“, die wortwörtlich wie folgt lautet: „Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Außerordentliche Zufälle im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche elementaren Ereignisse, die stets einen größeren Personenkreis treffen und von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden…