Ausgangslage Die Grundlage für die erste Entscheidung dieser Art war ein Transport den unser slowakischer Mandant von der Slowakei nach Oberösterreich durchführte. Das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz regelt die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern. Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer (bei einer ausländischen Firma angemeldet) in Österreich Arbeitsleistungen erbringt, so gilt dieser als entsandt. Dies bedeutet in weiterer Folge für Transportunternehmen, dass auf dem österreichischen Teil der Strecke, der österreichische Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Im gegenständlichen Fall wurden gegen unseren Mandanten gleich mehrere Strafen ausgesprochen, da die verpflichtende Entsendemeldung (ZKO3T) nicht erstattet und ein Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache sowie Lohnunterlagen nicht mitgeführt wurden. Darüber hinaus ergingen weitere Strafen, da diese Unterlagen auch nicht binnen der aufgetragenen Frist von 2 Tagen nachgereicht wurden. Insgesamt beliefen sich die Strafen auf EUR 4.000,-. Massive Änderungen durch das EU-Mobilitätspaket Die neue EU-Entsenderichtlinie 2020/1057 sieht vor, dass keine Entsendung vorliegt, wenn es sich um eine bilaterale Beförderung handelt. Eine solche bilaterale Beförderung liegt dann vor,…