Grundsätzlich haftet der Frachtführer begrenzt Art. 23 und 25 CMR sehen vor, dass die Haftung des Frachtführers für Verluste und Beschädigungen, außer bei Vorliegen von grobem Verschulden, mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm beschränkt ist (umgerechnet derzeit ca. EUR 10 pro Kilogramm). Die CMR bietet jedoch mit Art. 24 und Art. 26 Möglichkeiten, die Haftung des Frachtführers von Anfang an vertraglich zu erhöhen. Von dieser Möglichkeit machen große Auftraggeber immer öfters in Logistikverträgen Gebrauch. „Überfrachtete “ Logistikverträge Das Problem in der Praxis ist, dass dem Transportunternehmer oft sehr komplexe völlig „überfrachtete“ Logistikverträge vorgelegt werden. Der Transportunternehmer macht meist nur einen kurzen Check und kontrolliert, ob die Bestimmungen der CMR vereinbart wurden. Die Praxis zeigt, dass der Transportunternehmer beruhigt ist, wenn er im Logistikvertrag die Klausel sieht: „es gelten die Bestimmungen der CMR“. Dieser kurze Check ist aber zu wenig. Oft haben harmlos wirkende Klauseln in den Verträgen eine enorme Tragweite. Logistikverträge müssen daher unbedingt von einem Spezialisten geprüft werden, damit der…