ABLIEFERHINDERNIS In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich das Amtsgericht Nettetal (17 C 29/22) mit der Frage, wer für einen Sendungsverlust auf dem Rückweg haftet, nachdem der Empfänger die Annahme der Ware verweigert hat. Ausgangslage Im gegenständlichen Fall wurde ein Frachtführer mit dem Transport eines E-Bikes beauftragt. Beim Transport zum Empfänger verlief alles ordnungsgemäß, allerdings wurde die Annahme des E-Bikes vom Empfänger verweigert, weshalb dieses wieder zurück zur Beladestelle transportiert werden sollte. Beim Rücktransport handelte es sich nicht um einen Direkttransport und so musste die Ware umgeschlagen werden. Hierbei kam es zum Verlust. Gemäß Art. 17 CMR haftet der Frachtführer für Schäden und Verluste die sich in dessen Obhutszeitraum ereignen. Der Obhutszeitraum und somit die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Gutes und endet mit der Ablieferung. Eine wirksame Ablieferung liegt dann vor, wenn die Ware dem berechtigten Empfänger übergeben wurde. In gewissen Szenarien, wie dem gegenständlichen, kommt es jedoch nicht zur Ablieferung an den Empfänger, da dieser die…