Vergangenen Monat traf der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung (C-155/22), die verheerende Folgen für österreichische Transporteure hat. Bei einer Unterwegskontrolle in Niederösterreich stellten Exekutivbeamte fest, dass mehrere Übertretungen gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten begangen worden seien. Genauer gesagt wurden fehlende manuelle Nachträge über Ruhezeiten, Einträge des Ländersymbols und Lenkzeitüberschreitungen vorgeworfen. Neben dem Lenker wurde, wie gewohnt, auch ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Da eine grundsätzlich wirksame Bestellungsurkunde vorlag, richtete sich die Strafe hierbei gegen die verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Wozu verantwortliche Beauftragte? Eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen. Gemäß § 9 Abs. 1 VstG haften bei Unternehmen die zur Vertretung nach außen befugten Personen für Übertretungen der Verwaltungsbestimmungen. Wird daher beispielsweise eine Strafe gegen den Arbeitgeber verhängt, weil z.B. Lenkzeiten überschritten wurden, so richtet sich diese Strafe grundsätzlich gegen den oder die handelsrechtlichen Geschäftsführer. § 9 Abs. 2 VstG bietet jedoch die Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf…