Wenn es sein muss, bis zur letzten Instanz!

Ausgangslage Im Frühling 2019 erhielt einer unserer Mandanten eine Strafverfügung mit insgesamt 11 Vorwürfen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das KFG. Beim Landesverwaltungsgericht konnten wir 9 Spruchpunkte zur Aufhebung bringen. Übrig blieben somit folgende 2 Vorwürfe: Die insgesamt übrig gebliebene „Reststrafe“ betrug zwar nur mehr 200 €. Da jedoch auch solche geringen Strafen eine negative Auswirkung auf das Risikoeinstufungssystem bzw. die Zuverlässigkeit des Güterbeförderers haben und die Bestrafung unseres Erachtens rechtswidrig erfolgte, fochten wir auch die übrig gebliebenen Strafen mit einer außerordentlichen Revision beim Höchstgericht mit Erfolg an. Konkretisierungsmangel Wie bereits in zahlreichen Artikeln in der Vergangenheit beschrieben, hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Beschreibung der Tat darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür…

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