Vertragspartner muss Eigentümer sein Bevor auf die Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Pfandrecht und jenem nach AÖSp eingegangen wird, ist festzuhalten, dass in allen Fällen eine Zurückbehaltung nur dann zulässig ist, wenn der Auftraggeber auch Eigentümer der Frachtgüter ist oder der Frachtführer im guten Glauben davon ausgehen darf, dass die Güter dem Auftraggeber gehören. Ein Pfandrecht scheidet daher bereits in all jenen Fällen aus, in denen der Frachtführer einen Transport im Auftrag eines Spediteurs durchführt, der selbst nicht Eigentümer der Güter ist, sondern den Transportauftrag ebenfalls weitergegeben hat. Dies ist in der Praxis auch meistens der Fall. Behält der Frachtführer in solch einem Fall dennoch die Güter in rechtswidriger Weise zurück, so handelt dieser mit grobem Verschulden und haftet in weiterer Folge für sämtliche resultierenden Schäden unbegrenzt. Gesetzliches Pfandrecht Das im UGB geregelte Pfandrecht (§ 422 – Lagerhalter, § 440 – Frachtführer) bezieht sich nur auf bestimmte Forderungen und müssen diese konnex sein. Konnexität bedeutet, dass das Pfandrecht nur im Hinblick…