In einer aktuellen Entscheidung (7 Ob 168/22m) befasste sich der Oberste Gerichtshof („OGH“) erneut mit der oft aufgeworfenen Frage der Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung. Konkret ging es darum, ob der Absender von der Haftung befreit ist, wenn dem Frachtführer Fahrzeugschäden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung entstehen, weil die Verladung durch ein Drittunternehmen durchgeführt wurde. Ausgangslage Der Kunde beauftragte das Transportunternehmen A mit der Organisation und dem Transport von Teilen eines Spanplattenwerks von Österreich in die Türkei. Dieser Transportunternehmer gab den Transportauftrag an den Subfrachtführer B weiter, der seinen Sattelauflieger wiederum einem weiteren Frachtführer überließ, der den Transport durchführte. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass zur Verladung der Ware auf den Sattelauflieger ein Drittunternehmen beauftragt wurde. Dieses erteilte die maßgeblichen Anweisungen im Zuge der Verladung und führte die Ladungssicherung gemeinsam mit Mitarbeitern des Kunden durch. Der Subfrachtführer B übermittelte dem Auftraggeber nach Erteilung des Transportauftrags eine Auftragsbestätigung, in der festgelegt wurde, dass das Gut in geeigneter Weise verladen, verstaut und gesichert sein…