Pflichten nach den Kraftfahrgesetz (KFG) Die Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten bildet das Kraftfahrgesetz (KFG). Gemäß § 102 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug erst Inbetriebnehmen, wenn er sich unter anderem davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 103 KFG hat auch der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen. Daraus folgt, dass der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer insbesondere überprüfen muss, ob die höchstzulässigen Achslasten eingehalten werden. Bei diesen, sich aus dem KFG ergebenden Verpflichtungen, handelt es sich persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtungen die vertraglich nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. Pflicht zur ordnungsgemäßen Beladung Da die Überschreitung der Achslasten aus einer unzureichenden Verteilung des Ladungsgewichtes bei der Beladung resultierte, war unter anderem die Frage, wer im gegenständlichen Fall zur Beladung tatsächlich verpflichtet war,…