Ausgangslage Anlassfall war ein Gefahrguttransport eines Mandanten, bei dem die Ladungssicherung bemängelt wurde. Die Unterwegskontrolle ereignete sich im Bezirk „B“. Unser Mandant hat seinen Sitz im Bezirk „L“. Neben dem Lenker wurde auch der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Verantwortung gezogen und bestraft. Die Bestrafung erfolgte hierbei durch die für den Bezirk B zuständige Behörde. Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren Tatort bei Transportunternehmen Bei der Bestrafung des Fahrers ist klar, dass der Tatort an dem Ort ist, an dem der Fahrer angehalten wird. Nicht ganz so einfach gestaltet sich die Situation bei Strafen gegen den Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte von juristischen Personen (Bsp. Transportunternehmen GmbH). Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG (Geschäftsführer) verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist der Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung (VwGH 12.07.2012, 2011/02/0029; 14.12.2007, 2007/02/0277). Delikte außenvertretungsbefugter Organe juristischer Personen gelten grundsätzlich an jenem Ort begangen, an dem Dispositionen und Anweisungen…