Originalpapiere – Augenmerk auf AGB In einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei befasste sich das Bezirksgericht Neunkirchen mit der Zurückbehaltung des Frachtlohns aufgrund fehlender Originalpapiere und den Regelungen darüber in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgangslage Unsere Mandantschaft, ein österreichisches Transportunternehmen, wurde von einer Spedition mit der Durchführung eines Transports von Österreich nach Belgien beauftragt. Als Frachtlohn wurde eine Pauschale in Höhe von EUR 1.300,- vereinbart. Nachdem die Ware in Belgien abgeliefert wurde, verrechnete unsere Mandantschaft die Frachtkosten ordnungsgemäß an den Auftraggeber. Der Spediteur verweigerte jedoch die Bezahlung und begründete dies damit, dass er wiederum für dessen Kunden den originalen Frachtbrief benötige. Auch die Übermittlung eines Scans war für den Auftraggeber nicht ausreichend. Da unsere Mandantschaft den Spediteur auch über ein Inkasso mehrmals erfolglos mahnte, wurde schlussendlichen Klage auf Frachtzahlung gegen den Spediteur eingebracht. Spediteur berief sich auf AGB Der Spediteur verwies auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Transportauftrag, worin geregelt war, dass die Fracht erst 45 Tage ab Übermittlung des originalen Frachtbriefes fällig…