Soll sich der Frachtführer doch selbst die Übertretung aussuchen…

Der „Allgemein-Paragraph“ Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift mit zahlreichen Ge- und Verboten. Egal ob es sich um ein defektes Licht, einen beschädigten Reifen, mangelhafte Ladungssicherung, oder Ölverlust handelt, unter die obige Norm können alle diese Mängel subsumiert werden. Deshalb wird diese Vorschrift so oft von den Behörden zur Bestrafung herangezogen. Unter dem Motto „Irgendwas von dem wird er schon begangen haben“ wird die ganze Norm im Vorwurf angeführt und muss sich der Beschuldigte nun quasi selbst aussuchen, ob der vorgeworfene Mangel eine Gefahr darstellt oder etwa übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch etc. verursacht. Genauigkeit gefragt! Ein solches Vorgehen verstößt jedoch gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Demnach sind die Tat und die Tatumstände so genau zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau ableiten kann welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Wird daher ein Mangel festgestellt, so hat die Behörde zusätzlich zur einschlägigen Vorschrift anzuführen, welcher der oben aufgezählten Umstände durch den Mangel verwirklicht ist. Es ist somit nicht…

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