Ausgangslage Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Frachtführer mit dem Transport von Verpackungsmaterial (Lebensmittelfolien in Rollen) von Österreich nach Finnland beauftragt. Die beförderten Lebensmittelfolien dürfen aus lebensmittel- bzw hygienerechtlichen Gründen nicht einer Verschimmelungsgefahr, insbesondere aufgrund von auftretender Feuchtigkeit, ausgesetzt werden. Zwischen den Parteien wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeuges getroffen. Aus diesem Grund wurde vom Frachtführer ein gewöhnlicher Planen-Auflieger eingesetzt. Obwohl die Lebensmittelfolien in Rollen mit Wickelfolie, Kartonstreifen und Schutzfolie verpackt waren, kam es aufgrund den in Finnland herrschenden klimatischen Einflüssen wie Nässe, Schnee und Feuchtigkeit zu einem Eindringen von Feuchtigkeit in das Transportgut. Der Absender begehrte nun Schadenersatz für die Beschädigung des Transportgutes. Verpackung vs. Fahrzeug Aus der oben geschilderten Ausgangslage wird schnell klar, dass sich im gegenständlichen Prozess die Frage stellte, ob nun die mangelhafte Verpackung oder etwa das undichte Fahrzeug ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer unter anderem für eine Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen…