Behördliche Willkür – wann ist der Bogen überspannt?

Inhalt

    Ausgangslage

     Im Zuge einer Unterwegskontrolle wurde beim Fahrzeug eines niederösterreichischen Transportunternehmens festgestellt, dass Radmutternabdeckungen an den Rädern des Sattelanhängers gefehlt haben. Da dieser Umstand, der Ansicht der Behörde zufolge, eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit darstellt, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Strafe über den Lenker und Beförderer verhängt.

    Keine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

    Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Unter anderem muss sich der Lenker somit davon überzeugen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Transports gegeben ist, da gemäß § 4 Abs. 2 KFG beim sachgemäßen Betrieb des LKWs keine Gefahren entstehen dürfen. Demnach müssen unvermeidbar vorspringende Teile, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt bzw. gekennzeichnet sein.

    Im gegenständlichen Fall fehlten zwar die Radmutternabdeckungen, jedoch wurde festgestellt, dass die Radmuttern die Felgen bzw. die Räder nicht überragten. Somit war jedenfalls davon auszugehen, dass die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Sattelanhängers durch das Fehlen der Radmutternabdeckungen nicht beeinträchtigt war. Aus diesem Grund wurde das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren gegen unseren Mandanten eingestellt.

    Ist das nicht übertrieben?

    Diese Frage beschäftigt uns bei vielen Verfahren. Wie kann es sein, dass eine Verwaltungsvorschrift, welche in erster Linie der Verhinderung von schweren körperlichen Verletzungen dienen soll, zur unrechtmäßigen Strafverfolgung von Transportunternehmern herangezogen wird. Es ist natürlich äußerst wichtig und absolut notwendig, dass Transportunternehmer, die eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schaffen und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen, sanktioniert werden. Jedoch zeigt der gegenständliche Fall sowie zahlreiche vergleichbare Fälle aus den vergangenen Monaten, dass man die vor kurzem noch als „Helden der Corona-Krise“ bezeichneten Transportunternehmer längst vergessen hat.

    Schließlich ist festzuhalten, dass in Fällen, in denen völlig zu Unrecht eine Strafe verhängt wurde, der Weg zum Recht nicht einfach und sehr kostspielig ist. Grund hierfür ist, dass im Verwaltungsstrafverfahren kein Kostenersatz im Falle des Obsiegens, wie vergleichsweise im zivilgerichtlichen Verfahren, vorgesehen ist. Genau aus diesem Grund ist eine maßgeschneiderte Rechtsschutzversicherung für den Transportunternehmer, der den Erhalt seiner Güterbeförderungskonzession schützen muss, besonders wichtig. Im Falle einer maßgeschneiderten Rechtsschutzversicherung kann der Transportunternehmer einen spezialisierten Anwalt einschalten, der die entsprechenden Maßnahmen vor der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht ergreift und ihm zu seinem Recht verhilft.


    Erschienen im Transporteur 10/2020

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