Ausgangslage Im Zuge einer Unterwegskontrolle wurde beim Fahrzeug eines niederösterreichischen Transportunternehmens festgestellt, dass Radmutternabdeckungen an den Rädern des Sattelanhängers gefehlt haben. Da dieser Umstand, der Ansicht der Behörde zufolge, eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit darstellt, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Strafe über den Lenker und Beförderer verhängt. Keine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Unter anderem muss sich der Lenker somit davon überzeugen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Transports gegeben ist, da gemäß § 4 Abs. 2 KFG beim sachgemäßen Betrieb des LKWs keine Gefahren entstehen dürfen. Demnach müssen unvermeidbar vorspringende Teile, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt bzw. gekennzeichnet sein. Im gegenständlichen Fall fehlten zwar die…