Aufklärungspflichten des Absenders bei diebstahlsgefährdeter Ware

Ausgangslage Im gegenständlichen Fall beauftragte eine deutsche Spedition einen Frachtführer mit dem Transport einer Komplettladung Tonerkartuschen. Im Transportauftrag wurde dem Frachtführer hinsichtlich der Sendungsdaten lediglich der Vermerk „13,5 LDM“ mitgeteilt. Da es sich bei der gegenständlichen Ware um diebstahlsgefährdete Güter handelt, wurde im Frachtbrief zusätzlich der Vermerk „Theft-endangered goods 479 boxes Computer Equipment“ (übersetzt: diebstahlsgefährdete Güter 479 Kisten Computer Equipment) eingefügt. Der Frachtbrief wurde vom Auftraggeber ausgestellt und dem Frachtführer bei der Verladung ausgehändigt. Als der Fahrer nachts auf einem Parkplatz, unweit von der Entladestelle seine tägliche Ruhezeit einlegte, kam es zum Diebstahl von 15 Paletten des Transportgutes. Der Auftraggeber begehrte nun Schadenersatz vom Frachtführer für den Warendiebstahl. Grundsätzliche Haftung des Frachtführers  Grundsätzlich haftet der Frachtführer für den teilweisen Verlust des Transportgutes, worunter auch der Diebstahl fällt, sofern dieser in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung, bis zur Ablieferung entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Da sich der Diebstahl im gegenständlichen Fall, im Obhutszeitraum des Frachtführers ereignete, haftet…

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