In einer aktuellen Entscheidung (7Ob126/22p) beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Haftung des Frachtführers bei einem Eingehungsbetrug. Ein solcher Betrug liegt vor, wenn kriminelle Täter beispielsweise bei einem Produzenten Waren einkaufen und von vornherein nicht beabsichtigt, diese Waren zu bezahlen. Der betrügerische Käufer bestellt Waren und vereinbart mit dem Produzenten, dass dieser zusätzlich den Transport organisieren muss. Der Produzent wiederum beauftragt einen Frachtführer, der die Waren dem (vermeintlichen) Käufer liefert. Sobald die Waren übergeben sind, macht sich der Betrüger aus dem Staub, der Produzent bleibt auf dem Kaufpreis sitzen. Da der Produzent den Betrüger nicht mehr auffinden und in Anspruch nehmen kann, wird oftmals der Frachtführer geklagt und dadurch versucht, den Schaden auf den Frachtführer abzuwälzen. Dies mit der Begründung, dass schlussendlich der Frachtführer die Ware an den Betrüger übergeben hat. Wird dem Frachtführer im Transportauftrag ein Empfänger und eine Entladestelle genannt, muss dieser dort abliefern. Ausgangslage Im vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden Fall gab sich der vermeintliche…