Verfahrensablauf: Die Ausgangslage beider Entscheidungen ist ähnlich. Der Absender beauftragte den Hauptfrachtführer mit dem Transport von Elektroschrott. Der Hauptfrachtführer beauftragte wiederum einen Subfrachtführer, der den Transport tatsächlich durchführte. Vereinbart wurde der Transport von Elektroschrott in „loser Schüttung“. Der Subfrachtführer ging aufgrund dieses Auftrages davon aus, dass der Elektroschrott getrennt von brandgefährlichen Komponenten geladen werde. Tatsächlich beinhaltete der Schrott Batterien. Diese entzündeten sich im Zuge des Transportes selbst und verursachten am Auflieger einen Totalschaden. Wir vertraten die Transportversicherer des Subfrachtführers, welche diesem den entstandenen Schaden ersetzt hatten und begehrten vom Hauptfrachtführer vor dem Landesgericht Salzburg Schadenersatz für den beschädigten Auflieger. Das Verfahren ging durch alle Instanzen. Das Erstgericht gab unserer Klage statt. Gegen dieses Urteil erhob die Gegenseite Berufung an das Oberlandesgericht Linz, welcher nicht Folge gegeben wurde. Letztlich folgte auch der Oberste Gerichtshof unsere Auffassung, dass der Hauptfrachtführer als unser direkter Vertragspartner und damit Absender im Sinne der CMR für den am Auflieger eingetretenen Schaden haftet. Direkter Vertragspartner ist Absender…