Ausgangslage Im gegenständlichen Fall wurde der Frachtführer mit dem Transport einer Drehboranlage beauftragt. Die Drehboranlage wurde auf einer Baustelle vom Frachtführer abgeholt. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass die Verladung und Ladungssicherung der zu transportierenden Drehboranlage dem Frachtführer obliegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Abholung keine Bauarbeiter mehr auf der Baustelle anwesend waren. Aus diesem Grund wurde seitens des Absenders lediglich die transportbereite Abstellung der Drehboranlage zugesagt. Der Frachtführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Transporte gleicher Art für den gleichen Absender durchgeführt. Vor der Abholung der Ware wurde der Mäkler-Kopf der Drehboranlage stets von 4,7 m auf 4,02 m abgesenkt. Im gegenständlichen Fall wurde dies jedoch von den Bauarbeitern unterlassen und fiel dies dem Fahrer auch nicht auf. Schließlich kam es beim Durchqueren einer Autobahnbrücke zu einer Kollision. Wer haftet für die Verladung Die CMR regelt nicht wen die Pflicht zur Verladung (worunter auch die Ladungssicherung fällt) trifft. Im Rahmen des Beförderungsvertrages bleibt es den Parteien…