ZOLLRECHT Vergangenen Monat konnten wir erneut für einen Mandanten ein langwieriges und komplexes zollrechtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgreich zu Ende bringen. Konkret wurden unserem Mandanten vier Übertretungen gegen das Vermarktungsnormengesetz vorgeworfen – er habe es als Anmelder unterlassen, das Einlangen von Waren, die der Ein- und Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Konkret wurden Trockenfrüchte (Sultaninen) importiert und nicht mittels Formular Za298 angezeigt. Kontrollpflichtige Waren § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sieht vor, dass gewisse kontrollpflichtige Waren bei der Ein- und Ausfuhr einer Anmeldung unterliegen. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder das Einlangen von Waren rechtzeitig anzuzeigen. Da die Waren im gegenständlichen Fall nicht der Einfuhrkontrolle unterlagen, hat unser Mandant dies durch die entsprechende Kodierung 7256 im E-Zoll erklärt. Wenige Zeit später flatterte bereits eine Strafe in Höhe von insgesamt 1.400 Euro ins Haus: Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dass dieser seinen Verpflichtungen als Anmelder nicht nachgekommen sei. Wer ist Anmelder? Vor dem Verwaltungsgericht Wien setzten wir…