Verwaltungsstrafen: Genauigkeit gefragt

„Ist doch egal wer bestraft wird“ Nach diesem Motto bestrafte die Behörde völlig zu Unrecht den verantwortlichen Beauftragten eines Wiener Traditionsunternehmens. Konkret wurde hier ein Auflieger kontrolliert, dessen „Pickerl“ abgelaufen war. Vorgeworfen wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG. Die Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten als Zulassungsbesitzer nach den obigen Normen war jedoch nicht zulässig. Die Strafnorm des § 36 lit. e KFG, wonach Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) am Fahrzeug angebracht ist, richtet sich gegen den jeweiligen „Verwender“ des Kraftfahrzeuges. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es daher ohne jede Bedeutung, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet (VwGH 16.02.1994, 93/03/0219; 25.01.2002, 99/02/02146; 04.03.2011, 2007/02/0378). Im gegenständlichen Fall hat nicht der verantwortliche Beauftragte das Fahrzeug verwendet, sondern der Lenker. Da gemäß den oben zitierten Normen gegen…

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