Es drehte sich u.a. um die Frage, ob bereits die Feuchtigkeit einer Ware einen Schaden im Sinne der CMR darstellt und ob ein solcher Schaden ein Verpackungsmangel ist, für den der Absender haftet oder die Feuchtigkeit aufgrund eines Fahrzeugmangels entsteht, für den der Frachtführer haftet. Das Oberlandesgericht Bamberg beurteilte die Frage, ob von einem Schaden im Sinne der CMR bereits dann ausgegangen werden kann, wenn lediglich ein Schadenverdacht vorliegt und keine festgestellte Substanzverschlechterung. Im konkreten Fall wurden Vliesstoffgebinde transportiert, die unbedingt nässefrei gehalten werden sollten. Substanzverschlechterung Ein Frachtgut gilt immer dann als beschädigt, wenn eine äußere oder innere Substanzverschlechterung die Wertminderung des Gutes zur Folge hat. Werden etwa Steinplatten angeliefert und sind diese in der Mitte gebrochen, so handelt es sich offenkundig um eine äußere Substanzverschlechterung und ist die Beschädigung leicht feststellbar. Etwas komplizierter wird es bei inneren Substanzverschlechterungen. Bei diesen sieht das Gut von außen zwar in Ordnung aus, könnte jedoch im Inneren an Qualität verloren haben. Dies ist…