Überladung: Haftung des Beladers/Anordnungsbefugten

Wird bei einer Unterwegskontrolle die Überladung eines Fahrzeuges bzw. der einzelnen Achsen festgestellt, so erhalten grundsätzlich immer der Lenker und der Zulassungsbesitzer eine Strafe. Was in der Praxis jedoch oft vergessen wird, ist das auch der Belader/Anordnungsbefugte für solch eine Überladung haftet und daher ebenfalls bestraft werden kann.

  • 101 Abs. 1 KFG normiert, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur dann zulässig ist, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierunter fällt unter anderem die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts, der höchstzulässigen Achslasten sowie die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger, abzüglich der größeren der höchstzulässigen Sattlasten beider Fahrzeuge (§ 101 abs. 1 lit a) KFG).

Die Ladung muss somit den Gewichtsvorgaben des KFG entsprechen und sind mit der Nichteinhaltung zahlreiche Sanktionen (Verwaltungsstrafverfahren, Zwangsmaßnahmen, Nachsorgelogistik) verbunden.

Neben dem Fahrzeuglenker (§ 102 KFG) und dem Zulassungsbesitzer (§ 103 KFG) haftet jedoch auch der Belader/Anordnungsbefugte gemäß § 101 Abs 1a KFG für eine Überladung.

Unter einem „Anordnungsbefugten“ im Sinne des Abs. 1a ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladevorgangs zu gestalten und somit insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen (VwGH 85/03/0046; 87/03/0280). Als Anordnungsbefugter kommen unter anderem nachstehende Personen infrage:

  • Staplerfahrer
  • Lagerarbeiter
  • Fuhrparkleiter
  • Lagerleiter
  • Disponent etc.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch den Belader/Anordnungsbefugten eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine Überladung trifft. Somit haben auch Unternehmen, die einen Transport gar nicht selbst durchführen, sondern die Ware lediglich Verladen, ebenfalls darauf zu achten, dass keine Überladung vorliegt.

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