Verkehrsunfall im EU-Ausland – Klage in Österreich zulässig!
Fahrzeugschäden durch Verkehrsunfälle sind im hektischen täglichen Transportgeschäft nicht vollständig vermeidbar. Liegt der Unfallort im Ausland, scheuen die Geschädigten häufig auch bei eindeutigem Verschulden des bekannten Unfallgegners die Klage, da sie nicht die Mühen und oft erheblichen Kosten eines Prozesses vor einem ausländischen Gericht auf sich nehmen möchten. Die außergerichtliche Geltendmachung des Schadens über die inländische Korrespondenzversicherung ist selten zielführend. Es gibt jedoch in vielen Fällen eine Möglichkeit für den Geschädigten, in Österreich zu seinem Recht zu kommen.
Für Unfallorte in Mitgliedsstaaten der EU und des EWR haben der EuGH und ihm folgend der OGH in ihrer Rechtsprechung zu Art. 11 EuGVVO die Klage des österreichischen Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des ausländischen Unfallgegners vor einem österreichischen Gericht zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Haftpflichtversicherer seinen Sitz oder eine Niederlassung im Staat des Unfallortes hat und die Direktklage gegen den Versicherer auch nach dem Recht des Unfallortes zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind üblicherweise auch erfüllt.
Freilich wird auch bei einem Prozess vor einem österreichischen Gericht jenes materielle Recht angewendet, welches am Unfallort gilt. Dadurch können sich beim Umfang der Haftung und bei manchen Ansprüchen Abweichungen zur österreichischen Rechtslage ergeben. Vor Einbringung einer Klage ist daher eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls geboten.
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