Vertragsabschlüsse mit sich widersprechenden AGB`s

Häufig kommt es vor, dass Unternehmen im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge abschließen. In der Regel verweist jedes Unternehmen auf seine eigenen AGBs.

Grundsätzlich werden AGBs, zu welchen auch Transportleistungen gehören, nur dann zwischen Parteien rechtsgültig vereinbart wenn diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Nach der Rechtsprechung genügt diesbezüglich, wenn ein Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt.

Andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung unter AGBs nur dann angenommen werden, wenn deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will und der überdies die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu erlangen.

Sofern nun entsprechende AGBs deutlich in einem E-Mail Anhang gekennzeichnet sind und auf diese hingewiesen wird und sich der Vertragspartner die AGBs zur Kenntnis bringen kann, werden diese auch rechtsgültig vereinbart sein.

Ein deutlicher Verweis auf die eigenen AGBs bei Abschluss von Verträgen ist jedoch ratsam, um vorzubeugen, dass zu der Situation kommt, dass allenfalls Dissens vorliegt und sich widersprechende AGBs gegebenenfalls gegenseitig aufheben.

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