Vorsicht: Konzessions-Entziehungsverfahren bei rund 13 Strafen!
Laufend werden Verfahren zur Entziehung der Güterbeförderungs-Konzession auch bei relativ wenig und geringfügigen Strafen eingeleitet. Erst kürzlich hatten wir wieder einen Fall, bei dem die Behörde die Entziehung der Güterbeförderungs-Konzession bei 13 (durchwegs geringfügigen) Strafen des Geschäftsführers eingeleitet hat.
Begründend führte die Behörde aus, dass mehrere gravierende Verwaltungsübertretungen (gegen das KFG, StVO, Bundesstatistikgesetz etc.) vorlägen, insbesondere ein durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer begangenes Alkoholdelikt (Lenken des Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand). Die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei demnach nicht mehr gegeben.
„Ende gut, alles gut“:
Wir haben den Entziehungsbescheid mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht glücklicherweise erfolgreich bekämpfen können. Im kürzlich ergangenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts führt das Gericht letztendlich zusammengefasst aus, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen im vorliegenden Einzelfall tatsächlich als geringfügig anzusehen waren, da meist nur Mindeststrafen bzw. Strafen im unteren Rahmen verhängt wurden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung führte dazu, dass die Entziehung zum Glück nicht gerechtfertigt war. Auch das Alkoholdelikt lag 5 Jahre zurück und hat sich der Geschäftsführer seither wohlverhalten.
Als Fazit ist festzuhalten, dass im Falle eines Konzessionsentzuges meist umgehende Maßnahmen im Unternehmen bzw. in der Unternehmensstruktur gesetzt werden müssen und jedenfalls die Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid (4 Wochen ab Zustellung) zu beachten ist. Wenn Sie einen Entziehungsbescheid erhalten, sollten Sie sich sofort an uns wenden. Wir beurteilen die Erfolgschancen. Würden wir zu einer negativen Prognose kommen, müssen alternative Maßnahmen angedacht werden.
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