Laut KFG muss ein Lenker seinen Lkw vor Fahrtantritt „kontrollieren“. Wie genau dies sein muss und was alles als zumutbar angesehen wird, haben wir für Sie zusammengefasst. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeug erst im Betrieb genommen werden, wenn der Lenker sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug samt Anhänger den Vorschriften des KFG entspricht. Dabei gelten unterschiedliche Maßstäbe für Lenker und Zulassungsbesitzer. Regelmäßiger Werkstatt-Besuch Die Haftung für technische Mängel ist gemäß § 103 KFG für Zulassungsbesitzer strenger geregelt als für Lenker. Der Lenker muss sich eben nur, soweit dies zumutbar ist, vor Fahrtantritt vom gesetzesmäßigen Zustand des Fahrzeugs vergewissern. Für den Zulassungsbesitzer gibt es keine derartige Zumutbarkeitsgrenze und trägt dieser somit eine wesentlich höhere Verantwortung. Ein Zulassungsbesitzer kann sich nicht darauf berufen, dass allfällige Mängel lediglich äußerlich nicht erkennbar waren. Die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers findet jedoch dort seine Grenze wo ein Mangel tatsächlich nur noch von einem Sachverständigen…