Bei Abwesenheit des Empfängers ist immer wieder unklar, ob die Ware einfach abgestellt werden kann und die Ablieferung hiermit vollendet ist. In einem aktuellen Verfahren vor dem deutschen Amtsgericht Weinheim wurde ein Frachtführer mit dem Transport von einem Arzneimittel beauftragt. Mit dem Empfänger wurde vereinbart, dass die Ware ausschließlich an den Empfänger persönlich übergeben werden darf. Beim Zustellversuch an den Empfänger konnte dieser nicht angetroffen werden, weshalb die Ware auf dem Grundstück des Empfängers abgestellt wurde. Die Ware wurde schließlich rund zwei Wochen später wieder abgeholt, da der Empfänger zwischenzeitlich verstorben war. Da die Ware nach Rücklieferung nicht mehr in den Verkehr gebracht werden konnte, forderte der Produzent Schadenersatz. Zunächst stellte sich daher die Frage, ob der Frachtführer überhaupt haftet, da der Haftungszeitraum mit wirksamer Ablieferung endet. Darüber hinaus war auch zu klären, ob die Ware überhaupt beschädigt ist und daher nicht mehr in den Verkehr gebracht werden kann. Der Frachtführer behauptete nämlich, dass die Ware nicht temperaturempfindlich war und…